Satzung
Vorbemerkung:
Wenn im Text der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gebraucht wird, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Männern und Frauen besetzbar.
Neufassung der Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Sportverein führt den Namen
„SV Chemie Genthin e.V.“
und hat seinen Sitz in Genthin.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Sportverein fördert
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die komplexe Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere auch hinsichtlich von Sport und Umwelt;
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die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit einer zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger;
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einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler.
Der Sportverein gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Er vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen.
Zum Zwecke dieser Ziele wirken insbesondere die Sektionen:
Badminton, Fußball, Handball, Kanu, Leichtathletik, Segeln, Schwimmen, Tischtennis, Turnen, Rehabilitations- und Behindertensport, Floorball, Wandern und Allgemeine Sportgruppen
die allen interessierten Bürgern, ob jung oder alt, offenstehen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Sportvereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie können eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG erhalten (Ehrenamtspauschale). Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sportvereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Sportvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Sportverein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Sportverein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V., des Kreissportbundes Jerichower Land e.V. Genthin sowie der Sportverbände für die im § 2 aufgeführten Sportarten und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organisationen des Sportvereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nach dem die Rechtskommission als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 5 Gliederung des Sportvereins
Der Sportverein gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Sektion steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen und Sportgruppen Sporttreiben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Sportverein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich der Beachtung dieser Satzungs-bestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes des Sportvereins erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtskräftig, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzten Aufnahmen mit den Mitgliedsbeitrag für die laufenden 3 Monate bezahlt bzw. wenn durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erklärt ist.
Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarungen fördernde Mitglieder werden wenn sie durch erhöhte Tätigkeit des Sportvereins mündlich, finanziell oder materiell unterstützen.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes entsprechend der Ehrenordnung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung für den Sportverein befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von einem Monat zum 30.06. und 31.12.;
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der
Rechtskommission
c) durch Ableben.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§ 9 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes (§8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die im § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und
schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Sportverein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
Abstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Rechtskommission als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat die Rechtskommission das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor der Rechtskommission zu laden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Sportvereins sind insbesondere berechtigt:
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sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln;
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eine Sportart nur dann auszuüben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die von der zuständigen Sektion für diese Sportart festgelegt sind;
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bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden;
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an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglemente teilzunehmen;
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die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
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bei Sportunfällen den Versicherungsschutz des Vereins in Anspruch zu nehmen;
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durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
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mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Kassenprüfer teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden. In den Sektionen beseht Stimmrecht mit Vollendung des 14. Lebensjahres;
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seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn der Sportverein bzw. Sektionen, die Kassenprüfer oder Rechtsausschüsse einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
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sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten und an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken;
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die Satzungen des Sportvereins, des Kreissportbundes, Landessportbundes und der zuständigen Fachverbände anzuerkennen sowie deren Beschlüsse zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Sportvereins zu handeln;
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die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen;
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in allen aus der Mitgliedschaft zum Sportverein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der Sportgemeinschaft oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen;
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die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln, an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.
§ 12 Organe des Sportvereins
Organe des Sportvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) geschäftsführender Vorstand
d) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der allgemeinen Sportgruppen
e) die Rechtskommission (Schiedsgericht)
f) der Vereinsjugendausschuss
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG erhalten (Ehrenamtspauschale).
§ 13 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitungen zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Alle Mitglieder ab 18 Jahre haben ein Stimmrecht.
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal im 1. Halbjahr zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Schaukasten der Schwimm- und Sporthalle Genthin, Berliner Chaussee 18, 39307 Genthin und an der Informationstafel der Sporthalle SV Chemie, Martha-Brautzsch-Straße 7, 39307 Genthin. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Sportvereins schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 24 und 25.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Mitglieder der Rechtskommission
c) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
d) Bestätigung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und Umlagen
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung.
g) Satzungsänderungen
§ 15 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Sonstige Anträge
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportwart
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendwart
g) der Frauenwartin
h) dem Pressewart
i) dem Aktivensprecher
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vorstand kann bei Wahl eines Ehrenvorsitzenden ergänzt werden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 17 Geschäftsführender Vorstand
Funktionen a) bis d) aus § 16 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden allein oder 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Sportvereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zuführen.
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Sportvereins. Er kann die Aufgaben ganz oder teilweise an eine Geschäftsstelle übertragen.
Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitglieder-versammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
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Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende vertritt den Sportverein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufgabe über die gesamte Geschäftsführung des Vereins und aller Organe, außer Rechtskommission. Er vertritt den Sportverein im Rechtsverkehr.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
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Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Sportvereins und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Die Finanzarbeit im Verein wird durch die Finanz- und Kassenordnung geregelt.
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Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sektionen. Insbesondere organisiert der Sportwart sportliche Veranstaltungen, die vom Verein sektionsübergreifend geplant und durchgeführt werden.
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Der Jugendwart ist verantwortlich für die Koordination des Kinder- und Jugendsports im Sportverein. Er organisiert Veranstaltungen im Kinder- und Jugendbereich, die der Verein sektionsübergreifend plant und durchführt.
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Die Frauenwartin vertritt im Verein die Belange der Frauen und Mädchen.
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Der Pressewart koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit im Verein. Insbesondere berichtet er selbst über Vereinsaktivitäten in den Medien
§ 19 Sektionsleitungen
Die Sektionsleitungen werden für jede im Verein betriebene Wettkampfsportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Sektionsleiter vertreten im Auftrage des Vorstandes ihre Sportarten bei den Fachverbänden.
Für die besondere Förderung des Kinder- und Jugendsport, sind Jugendwarte in die Sektionsleitungen zu wählen. Die Aufgabe der Sektionsleitungen ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seine Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Sportvereins zu verwirklichen.
Gleiches betrifft die allgemeinen Sportgruppen.
Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in §§13 und 14.
§ 20 Die Rechtskommission
Die Rechtskommission besteht aus einen Obmann und zwei Beisitzern. Ihre Mitglieder dürfen keine andere Funktion in dem Sportverein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.
Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 21 Aufgaben der Rechtskommission
Die Rechtskommission entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Sportvereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. §9. Er tritt auf Antrag jedes Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluss aus der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung, ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 22 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen, dem1. Vorsitzenden mitzuteilen und hierüber auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind dieser rechenschaftspflichtig. Kassenprüfer können keine Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer sind berechtigt:
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durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
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bei der Durchführung ihrer Prüfung in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern;
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zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben; Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind die Kassenprüfer verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.
§ 23 Finanzierungsgrundsätze
Der Sportverein finanziert sich durch
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Beiträge der Mitglieder, deren Höhe unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Die Monatsbeiträge sind mindestens vierteljährlich(zum Quartalsanfang) zu entrichten.
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Umlagen, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind
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Einnahmen aus Spenden und Sponsoring
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Einnahmen aus Fördermitteln und Zuschüssen
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Kredite
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Zuwendungen, die ausschließlich für Jugendarbeit erfolgen. Sie sind entsprechend der Entscheidungen des Vereinsjugendausschusses einzusetzen.
Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach §14.
§ 24 Symbole
Der Sportverein führt als Symbol
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das Vereinslogo
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die Fahne des Sportvereins
§ 25 Auszeichnungen
Der Verein vergibt Auszeichnungen auf der Grundlage der Ehrungsordnung.
Der Sportverein verleiht für besonders aktive Arbeit
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Ehrennadel des Sportvereins in 3 Stufen Bronze, Silber,Gold
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die Ehrenurkunde des Sportvereins
§ 26 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist in § 13 geregelt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch die Wahlordnung geregelt.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis erhalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 27 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 erforderlich, unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 28 Vermögen des Sportvereins
Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks , fällt das Vermögen des Sportvereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. , der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Rahmen der Sportförderung zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2018
Der Vorstand: